Bislang konnten ausschließlich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte Pflegebedürftigen Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel verordnen. Das ist seit 1. Januar 2022 anders: Jetzt reicht es, wenn eine betreuende Pflegefachkraft das Hilfsmittel empfiehlt, um es zu beantragen. Eine ärztliche Verordnung ist nicht mehr nötig. Geregelt ist das neue Verfahren in §40 Absatz 6 Sozialgesetzbuch XI.
Schneller zum Hilfsmittel
Die neue Regelung soll dafür sorgen, dass Pflegebedürftige benötigte Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel zeitnah erhalten. Dazu muss die Pflegefachkraft schriftlich das erforderliche beziehungsweise notwendige Hilfsmittel empfehlen. Mit der Empfehlung kann sich die pflegebedürftige Person dann an einen Leistungserbringer, zum Beispiel ein Sanitätshaus, ihrer Wahl wenden.
Nur für die häusliche Pflege
Voraussetzung ist, dass die empfehlende Pflegekraft eine Qualifikation nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) besitzt. Das ist zum Beispiel bei ausgebildeten Pflegefachfrauen und -männern,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pflegern sowie Altenpflegerinnen und -pflegern der Fall. Außerdem gilt das neue Verfahren nur für Hilfsmittel in der häuslichen Pflege, nicht aber für die Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen.
Wenige Ausnahmen
Nur in wenigen Ausnahmefällen muss die Hilfsmittelverordnung weiterhin durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn es grundlegende Änderungen bei Diagnose oder Therapie gibt. Auch bei Kontraindiktionen oder wenn die Empfehlung nicht dem bekannten Krankheitsbild und Pflegebedarf entspricht, sind weiterhin ärztliche Fachkräfte für die Verordnung zuständig.
Qualifizierte Sanitätshäuser
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