Die Folgen eines Schlaganfalls sind vielfältig, je nach Schädigung des Gehirns können bei Betroffenen sehr unterschiedliche Einschränkungen auftreten. Dementsprechend individuell sollte eine Hilfsmittelberatung sein. Die Fachleute sind hierbei auf die Mitarbeit der Erkrankten und der Angehörigen angewiesen. Nur gemeinsam gelingt es, die Bedürfnisse, Lebensumstände und Wohnverhältnisse zu analysieren und eine Versorgung zu erarbeiten, die dem Bedarf der Patientinnen und Patienten entspricht.
Verordnung und Beantragung von Hilfsmitteln
Grundsätzlich muss jedes Hilfsmittel vom ärztlichen Fachpersonal verordnet werden. Im stationären Bereich bespricht das Behandlungsteam Vorschläge, die die Ärztinnen und Ärzte anschließend attestieren. Meist arbeiten Kliniken mit Sanitätshäusern zusammen, die mit der Versorgung von Schlaganfall-Patienten vertraut sind. Sie werden gerade in Bezug auf die häusliche Versorgung mit Ihnen in Kontakt treten. Erkundigen Sie sich, wie in Ihrer Klinik der übliche Ablauf ist. Sollten Sie ein anderes Sanitätshaus bevorzugen, hat der Gesetzgeber die Wahl des Versorgers eingeschränkt. Ihre Krankenkasse und das Sanitätshaus müssen einen Vertrag geschlossen haben. Auskunft über bestehende Vertragspartner kann Ihnen Ihre Krankenkasse geben. Wenn Sie ein anderes Sanitätshaus wählen, können Ihnen Mehrkosten entstehen.
Lassen Sie sich im Sanitätshaus beraten
Im ambulanten Sektor übernimmt die Verordnung der Hilfsmittel Ihr häusliche- oder ärztliche Fachkraft. Mit dieser Verordnung wenden Sie sich an ein Sanitätshaus. Die Notwendigkeit für einen Einsatz von Hilfsmitteln können neben niedergelassenen therapeutischem und ärztlichem Fachpersonal auch Sie selbst sehen. Scheuen Sie sich nicht, ein Sanitätshaus aufzusuchen, um sich beraten zu lassen. Holen Sie sich bezüglich Ihrer Wünsche auch therapeutischen oder ärztlichen Rat.
Welche Hilfsmittel sind erstattungsfähig?
Im Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen wird aufgeführt, welche Hilfsmittel über eine Hilfsmittelnummer verfügen und somit generell durch die Kassen finanziert werden können. Aber auch nicht gelistete Hilfsmittel sind erstattungsfähig: Es bedarf einer ärztlichen Verordnung, über die beim Kostenträger dann im Einzelfall entschieden wird. Zudem können Sie selbstverständlich alle nicht gelisteten Hilfsmittel frei käuflich erwerben. Besonders im Bereich der sogenannten Alltagshelfer sind die meisten Hilfsmittel nicht mit einer Hilfsmittelnummer versehen und somit nicht erstattungsfähig. Trotzdem bieten sie oftmals eine gute Unterstützung für die alltäglichen Verrichtungen.
Genehmigung, Ablehnung und Widerspruch
Bei der Prüfung einer Verordnung über ein Hilfsmittel werden
- der Bedarf
- die Fähigkeit zur Nutzung
- die Prognose und
- das Ziel
seitens des Kostenträgers hinterfragt. Damit sollen die Grundsätze der medizinischen Notwendigkeit, der Stand der Technik (§ 2/3 Sozialgesetzbuch V) und die Wirtschaftlichkeit (§§ 27, 33 Sozialgesetzbuch V) Berücksichtigung finden. Als unwirtschaftlich gilt eine Leistung nur dann, wenn eine Alternativversorgung, die zum gleichen Ziel führt, günstiger ist.
Widerspruch innerhalb von vier Wochen
Eine Kosten-Nutzen-Rechnung ist nicht erlaubt, da medizinischer Behandlungserfolg nicht wirtschaftlich messbar ist. Sollten Sie eine Ablehnung erfahren, scheuen Sie sich nicht, einen begründeten Widerspruch einzulegen. Bei einer mündlichen Ablehnung sollten Sie von Ihrer Krankenkasse zunächst einen schriftlichen, widerspruchsfähigen Bescheid anfordern. Ihr Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Ablehnung in schriftlicher Form bei Ihrer Krankenkasse eingehen. Ratsam ist, sich hierfür fachliche Unterstützung einzuholen, da der Widerspruch sorgfältig begründet sein sollte. Hilfestellungen bieten hierbei Fachanwälte für Sozialrecht, aber auch engagierte Sanitätshäuser und Therapeuten.
Bei erneuter Ablehnung bleibt Ihnen die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht
Wird trotz des Widerspruchs das Hilfsmittel nicht genehmigt, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Widerspruchsbescheids beim zuständigen Sozialgericht Klage einreichen. Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist grundsätzlich kostenfrei, es besteht keine Anwaltspflicht. Ratsam ist jedoch, sich Unterstützung zu holen.
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