Neben der Erweiterung der Definition der „Pflegebedürftigkeit“ sind auch die alten Pflegestufen durch ein neues System von Pflegegraden ersetzt worden.
Das Pflegestärkungsgesetz
Das Pflegestärkungsgesetz soll den Menschen mit seinen Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt des neuen Begutachtungssystems stellen: „Pflegebedürftig im Sinne des SGB IX sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“
Zentraler Maßstab ist der Grad der Selbstständigkeit bei Aktivitäten in insgesamt sechs pflegerelevanten Bereichen und nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten bei der Begutachtung durch Pflegepersonen. Als Selbstständigkeit gilt bei der Begutachtung jetzt die Fähigkeit eines Menschen, eine Aktivität alleine, also ohne Unterstützung eines anderen, ausführen zu können. Selbstständig ist auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen kann, z. B. sich mithilfe eines Rollators in der Wohnung fortbewegen kann und keine Unterstützung durch eine andere Person benötigt.
Antragstellung
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu bekommen, muss ein Antrag gestellt werden, der bei der Pflegeversicherung erhältlich ist. Dieser muss vom Pflegebedürftigen selbst, einer bevollmächtigten Person oder vom gesetzlichen Betreuer unterschrieben werden. Als Antragsdatum wird aber jede Erklärung, auch ein Anruf bei Ihrer Pflegekasse, gewertet. Bei nicht schriftlichen Anträgen müssen Sie einen schriftlichen Antrag nachreichen, das Antragsformular wird Ihnen auf Wunsch zugeschickt.
Grundsätzlich gilt:
Befindet man sich zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in stationärer Behandlung, können Leistungen erst ab dem Entlassungstag gewährt werden. War man schon länger pflegebedürftig und hat den Antrag erst später gestellt, können Leistungen erst ab Beginn des Monats der Antragstellung beansprucht werden.