Geldleistungen der sozialen Pflegeversicherung
Hat der Begutachtende eine Pflegebedürftigkeit anerkannt, kann ab Pflegegrad 2 zwischen Pflegegeld und Sachleistung oder einer Kombination aus beiden gewählt werden.
Pflegegeld
Das erhalten pflegebedürftige Menschen, die privat von Angehörigen oder Freunden gepflegt oder betreut werden. Sie erhalten das Geld, um ihren Aufwand für die tägliche Pflege und Betreuung abzugelten.
Pflege-Grad | Pflege-Geld | Pflege-Sachleistung |
---|---|---|
1 | ||
2 | 316 EUR | 724 EUR |
3 | 545 EUR | 1.363 EUR |
4 | 728 EUR | 1.693 EUR |
5 | 901 EUR | 2.095 EUR |
Entlastungsbeitrag
Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungbeitrag der sozialen Pflegeversicherung. Dieser monatliche Zuschuss beträgt für jede Pflegestufe 125 EUR.
Pflegesachleistungen
Diese Leistungen umfassen eine Pflege, die von professionellen Pflegekräften erbracht wird. Die sogenannte „ambulante Pflege“ kommt ins Haus. Der Betrag der Pflegesachleistungen ist höher veranschlagt, sodass der Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent der Sachleistungen für häusliche Betreuungsleistungen wie Spazierengehen, Begleitung zum Arzt oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen (z. B. Beschäftigung einer Putzhilfe) davon finanzieren kann.
Weitere Leistungen der Pflegeversicherung
Teilstationäre Pflege
Auch diese Form wird von der Pflegeversicherung übernommen und die Mittel richten sich hier ebenfalls nach den Pflegegraden. Teilstationär bedeutet, dass der oder die Betroffene die Pflege entweder nur tagsüber oder nachts stationär benötigt und die restliche Zeit zu Hause gepflegt wird. Dies könnte z. B. zutreffen, wenn die Angehörigen berufstätig sind und die Patienten in dieser Zeit nicht allein bleiben können.
Stationäre Pflege
Die stationäre Pflege wird auch Heimunterbringung genannt. Sie ist Bestandteil des Leistungskataloges der Pflegeversicherung und abhängig vom Pflegegrad. Die Pflegekasse zahlt hier direkt einen Pauschalbetrag an das Heim.
Verhinderungspflege
Wenn die pflegenden Angehörigen erkrankt oder Urlaub benötigen, können die Kosten für eine Ersatzkraft im Rahmen der Verhinderungspflege bei Ihrer Pflegeversicherung beantragt werden. Dies gilt nur einmal im Jahr und über einen Zeitraum von sechs Wochen, wenn es sich um häusliche Pflege handelt. Die Pflegeversicherung bezahlt für die Verhinderungspflege maximal 1.612 Euro und das Pflegegeld wird in dieser Zeit zu 50 Prozent weitergezahlt.
Wenn Familienangehörige für diese Zeit die Ersatzpflege übernehmen, zahlt die Pflegeversicherung in den sechs Wochen das 1,5-fache Pflegegeld. Wer mehr Verhinderungshilfe bedarf, kann die Mittel zur Kurzzeitpflege bis zur Hälfte, also 806 Euro, nutzen.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege übernimmt die pflegebedingten Kosten für einen stationären Aufenthalt für bis zu acht Wochen im Jahr. Die Pflegeversicherung bezahlt bis zu 1.774 Euro pro Jahr und das Pflegegeld wird mit 50Prozent weitergezahlt. Sollte mehr Zeit für die Kurzzeitpflege benötigt werden, kann zusätzlich die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege kann seit dem 1. Januar 2017 neben dem Pflegegeld voll beansprucht werden. Der monatliche Zuschuss richtet sich nach dem Pflegegrad.
Wichtige Informationen
Für alle von der Pflegeversicherung erhaltenen Leistungen, deren Kosten den Festbetrag übersteigen, müssen Patientinnen und Patienten die Differenz selbst bezahlen. Sollten sie dazu nicht in der Lage sein, kann das Sozialamt diese übernehmen.
„Im akuten Pflegefall haben Beschäftigte das Recht, sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen zu lassen, um für einen nahen Angehörigen eine gute Pflege zu organisieren […]. Eine kurzzeitige Freistellung können alle Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, unabhängig von der Betriebsgröße.“ (BMG).
Als Angestellte/r in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten kann der Pflegende eines nahen Angehörigen, bei dem mindestens der Pflegegrad 1 genehmigt wurde, bis zu sechs Monate Freistellung ohne Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen.
„Als Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.“ (BMG)
In dieser Pflegezeit werden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in der Regel von der Pflegeversicherung übernommen.